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   OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93   

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https://dejure.org/1996,4183
OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93 (https://dejure.org/1996,4183)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.1996 - 6 UF 459/93 (https://dejure.org/1996,4183)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Februar 1996 - 6 UF 459/93 (https://dejure.org/1996,4183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1572 § 1579 Nr. 3, 6, 7
    Mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit bei Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit; Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsberechtigten; Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach Beendigung der Beziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1080
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84

    Anspruch auf Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente bei Scheidung -

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93
    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, u.a. dann auszugehen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer auf Dauer angelegten Beziehung zusammenlebt und sich die Beziehung so verfestigt hat, dass das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH, FamRZ 1989, 487; 1986, 443; 1984, 986; 1983, 569, 572).

    Jedoch ist in Fällen dieser Art erneut und umfassend zu prüfen, ob die dem Verpflichteten bei einem Wiederaufleben seiner Unterhaltspflicht erwachsenden Belastungen die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten (BGH, FamRZ 1987, 689 ; 1986, 443, 445).

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93
    b) Die Höhe des Unterhaltsbedarfs der Klägerin ist gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Ehescheidung zu bemessen (BGH, FamRZ 1984, 149 ; 1986, 783, 785; 1990, 499.503).
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88

    Alte Alimente auch bei neuer Liebe

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93
    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, u.a. dann auszugehen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer auf Dauer angelegten Beziehung zusammenlebt und sich die Beziehung so verfestigt hat, dass das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH, FamRZ 1989, 487; 1986, 443; 1984, 986; 1983, 569, 572).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93
    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, u.a. dann auszugehen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer auf Dauer angelegten Beziehung zusammenlebt und sich die Beziehung so verfestigt hat, dass das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH, FamRZ 1989, 487; 1986, 443; 1984, 986; 1983, 569, 572).
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 593/80

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93
    Erforderlich ist vielmehr eine zumindest leichtfertige und darüber hinaus unterhaltsbezogene Herbeiführung der Bedürftigkeit (BGH, FamRZ 1988, 375 ; 1981, 1042, 1044).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93
    Allerdings bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einkommenssteigerungen während des Getrenntlebens ausnahmsweise außer Betracht, wenn sie auf einer ganz außergewöhnlichen nicht vorhersehbaren und auch in der Ehe nicht angelegten beruflichen Entwicklung beruhen (BGH, FamRZ 1991, 307 ; 1988, 145; 1982, 576, 578).
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80

    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93
    Allerdings bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einkommenssteigerungen während des Getrenntlebens ausnahmsweise außer Betracht, wenn sie auf einer ganz außergewöhnlichen nicht vorhersehbaren und auch in der Ehe nicht angelegten beruflichen Entwicklung beruhen (BGH, FamRZ 1991, 307 ; 1988, 145; 1982, 576, 578).
  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 556/80

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93
    Als ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Nr. 6 BGB könnten die genannten Beziehungen aber nur gewertet werden, wenn sie die wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe der Parteien gewesen wären und die Ehe nicht schon vorher als gescheitert zu betrachten war (vgl. BGH, NJW 1986, 722 ; FamRZ 1981, 752 ; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., Rdn. 35 zu § 1579).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 99/86

    Verzugszinsen für Unterhaltsrückstände; Beseitigung der Rechtsfolgen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93
    Der Entwurf der Stufenklage, der dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 29. März 1989 zugegangen ist, stellte eine verzugsbegründende Mahnung dar (BGH, FamRZ 1988, 478 ).
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83

    Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93
    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, u.a. dann auszugehen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer auf Dauer angelegten Beziehung zusammenlebt und sich die Beziehung so verfestigt hat, dass das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH, FamRZ 1989, 487; 1986, 443; 1984, 986; 1983, 569, 572).
  • BGH, 03.02.1982 - IVb ZR 654/80

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung grober Unbilligkeit des

  • BGH, 24.01.1990 - XII ZR 2/89

    Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse

  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

  • BGH, 10.10.1990 - XII ZR 99/89

    Bemessung des Unterhalts nach langjährigem Getrenntleben; Erwerbstätigenbonus

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 15/87

    Überleitung des Unterhaltsanspruchs gegen den getrennt lebenden Ehegatten

  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85

    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 61/86

    Zurechnung von Einkünften wegen der Versorgung eines neuen Partners;

  • BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Trennungsunterhalt - Berechnung der Höhe des

  • OLG Celle, 14.02.2008 - 17 UF 128/07

    Zahlung eines rückständigen Geschiedenenunterhalts; Ermittlung der für den

    Auch die obergerichtliche Rechtsprechung wendet die Grundsätze, die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Mai 1987 (a.a.O.) für das Wiederaufleben eines verwirkten Unterhaltsanspruches nach Beendigung einer eheersetzenden Gemeinschaft entwickelt worden sind, ohne weiteres im Rahmen einer Erstentscheidung an (OLG Hamm FamRZ 2007 a.a.O. und FamRZ 1996, 1080, 1082; OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1576, 1577) [OLG Zweibrücken 30.03.2004 - 5 UF 115/03] .
  • OLG Köln, 15.12.1998 - 4 UF 113/98

    Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bei Alkoholabhängigkeit des Verzichtenden

    Unabhängig hiervon liegt keine Mutwilligkeit vor, wenn empfohlene ärztliche Behandlungen unterlassen werden (vgl. OLG Hamm FamRZ 1996, 1080) oder wenn die Willensschwäche verhindert, eine Entziehungsbehandlung durchzustehen (vgl. BGH FamRZ 1988, 375, 376).
  • OLG Hamm, 23.04.1999 - 5 UF 429/98

    Leistungsklage nach gerichtlichem Unterhaltsvergleich

    Vielmehr lebt dieser hier nach dem Zerbrechen der Verbindung wieder auf, weil die jetzt gebotene erneute Billigkeitsprüfung (vgl. BGH-FamRZ 1986, Seite 443 und FamRZ 1987, Seite 689; OLG Hamm FamRZ 1996, Seite 1080) zu dem Ergebnis führt, daß ein fortwährender Unterhaltsausschluß der Klägerin im Hinblick auf das fast 30-jährige Zusammenleben und die etwa 33-jährige Ehedauer, während der sie weitgehend nicht erwerbstätig war, sondern sich überwiegend um den Haushalt und die drei gemeinsamen Kinder kümmerte, nicht zuzumuten ist.
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